11. Sep 2023
Die aktuell geltende Abfallverordnung stammt aus dem Jahr 1994 und die dazugehörige Abfallgebührenordnung aus dem Jahr 2006. Die beiden Erlasse sollen den heutigen Verhältnissen angepasst und zeitgemäss erneuert werden, da der Themenbereich Abfallbewirtschaftung in den vergangenen Jahren einem starken Wandel unterlag.
Das Umweltschutzgesetz verlangt für die Siedlungsabfallentsorgung (Abfälle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen) verursachergerechte und kostendeckende Gebühren (Art. 32a USG).
Die Gebühren wurden unter Berücksichtigung der anstehenden Investitionen analysiert.
Per 31. Dezember 2022 wies das Konto des Eigenwirtschaftsbetriebs Abfall ein erhebliches Vermögen aus und generiert jährlich einen weiteren Vermögenszuwachs. Gemäss Gesetz sind Eigenwirtschaftsbetriebe als kostendeckende und nicht als gewinnorientierte Betriebe zu führen.
Der Gemeinderat möchte durch
die Abfallbewirtschaftung optimieren.
Insbesondere soll auch die gegenwärtig nach Volumen organisierte Grüngutentsorgung, welche bis heute durch die Grundgebühren quersubventioniert wurde, gewichtsabhängig organisiert und mit einem Datenträger (Chip) erfasst und verrechnet werden. Zahlreiche Schweizer Gemeinden erheben die Gebühren für die Grüngutentsorgung nach diesem System.
Als wesentliche Vorteile sind hervorzuheben:
Die Gemeinden verfügen in ihrem Ver- und Entsorgungsgebiet über ein Monopol in der Entsorgung des Siedlungsabfalls. Damit ist die Unterstellung unter das Preisüberwachungsgesetz gegeben. Der Preisüberwacher hat dem neuen Abfallreglement die Zustimmung erteilt. Das Abfallreglement wird der Budgetgemeindeversammlung vom 30. November 2023 zur Genehmigung unterbreitet.