Die provisorischen Steuern sind bis 31. Oktober (= allgemeiner Fälligkeitstermin) zu bezahlen.
Für Ausstände ab 1. November wird ein Verzugszins in Rechnung gestellt und es können rechtliche Inkassomassnahmen eingeleitet werden.
Der Regierungsrat legt die Zinssätze (Vergütungszins / Verzugszins) jedes Kalenderjahr fest.