Die Sozialhilfe umfasst gemäss Sozialhilfegesetz vor allem Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen sowie materielle Hilfe. Die Hilfeleistung durch die Wohnsitzgemeinde ist zu erbringen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Hilfesuchenden haben sich frühzeitig mit der Abteilung Soziale Dienste in Verbindung zu setzen, damit die notwendigen Gespräche und Abklärungen durchgeführt werden können.
Die Alimentenbevorschussung obliegt der Wohnsitzgemeinde des Kindes. Das unmündige Kind hat Anspruch auf Bevorschussung, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter des Kindes bei den Sozialen Diensten einzureichen. Auch hier sind verschiedene Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, zu welchen die Abteilung Soziale Dienste Auskunft geben können.